Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma büra e. K.  – Pulverbeschichtungen, Sandstrahlen – Inh. Marius Wicher,

Max-Planck-Str. 14, 42477 Radevormwald

(Stand: März 2015)

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen, Verkäufe und Rechtsgeschäfte zwischen Besteller und unserer Firma rechtsverbindlich. In Ergänzung zu diesen gelten unsere für Pulverbeschichtungsleistungen aufgestellten technischen Spezifikationen in der jeweils gültigen Fassung, die der Besteller mit seiner jeweiligen Bestellung anerkennt. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers oder telefonische oder mündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ohne weiteres auch für alle weiteren Geschäfte des Bestellers mit uns, ohne dass diese Bedingungen erneut ausdrücklich herangezogen werden müssen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Auftragsbestätigung durch den Besteller als anerkannt.

3. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers sowie Gegenbestätigungen des Bestellers mit diesbezüglichem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

4. Technische Verbesserungen sowie sonstige dem Besteller zumutbare Änderungen und Abweichungen von in unseren Katalogen und Prospekten angegebenen technischen Angaben bleiben vorbehalten.

5. Alle uns angelieferten Waren müssen hitzebeständig bis 300 Grad C, von Silikon befreit und auch im Vorfeld nicht mit silikonhaltigen Stoffen in Berührung gekommen sein.

 

§ 2 Angebot

1. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung frei bleibend. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Im Gegenzug verpflichten wir uns, von dem Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Bei Angeboten und Fertigungsaufträgen von Beschichtungen für den Außenbereich wird – ohne anderslautende schriftliche Bestätigung durch uns – von einer mäßigen Belastung (DIN ISO 12944 = Korrosivitätskategorie C 3 K) ausgegangen.

 

§ 3 Lieferung, Gefahrenübergang

1. Die von uns zu bearbeitenden Gegenstände sind für uns fracht- und spesenfrei durch den Besteller anzuliefern.

2. Unsere Lieferung erfolgt ab unserem Firmensitz. Teillieferungen sind zulässig. Sie können gesondert abgerechnet werden. Wir versenden die Ware auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten und Gefahr.

3. In jedem Fall geht die Gefahr spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgten oder wir noch andere Lieferungen übernommen haben.

4. Versicherungen für Lieferung und Gefahr werden von uns nur abgeschlossen, wenn die Besteller dies ausdrücklich gewünscht und die Kostenübernahme dafür schriftlich bestätigt hat.

5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

6. Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und für die weitere Belieferung Vorkasse zu verlangen, ohne dass es einer vorherigern Nachfrist bedarf.

 

§ 4 Liefer- und Leistungsfristen

1. Angegebene Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nach Klärung aller Einzelheiten, deren Kenntnis für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Liefer- und Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Firmensitz verlassen hat oder unsererseits Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2. Fälle höherer Gewalt, sonstige unverschuldete Betriebsstörungen bei uns oder unseren Zulieferern sowie Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen entbinden uns für die Dauer ihrer Auswirkungen auf unseren Betriebsablauf von unseren Liefer- und Leistungsverpflichtungen. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Bestellers bleibt unberührt, Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist oder nachträglicher objektiver Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung sind – außer bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Handeln – ausgeschlossen.

 

§ 5 Preise, Zahlung

1. Ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes, gelten unsere Preise ab unserem Firmensitz ohne Verpackung, Fracht, Versicherung oder sonstige Nebenkosten.

2. Weichen Material, Stückzahl, Gewicht oder Werkstoff der uns übergebenen Werkstücke von den Angaben der Anfrage des Bestellers ab oder erhöhen sich die für unsere Preisbildung maßgebenden Kosten für Material, Hilfs- und Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter sowie Energie bis zu dem Zeitpunkt der Lieferung sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen. Sind Festpreise vereinbart, wird über eine angemessene Preisänderung verhandelt. Kann darüber in einem angemessenen Zeitraum keine Einigung erzielt werden, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.

3. Mehrkosten, die auf den ungeeigneten Zustand der uns übergebenen Liefergegenstände (z. B. bei mangelnder Beschichtungsfähigkeit) entstehen, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

4. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

5. Handelslübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität und Farbtoleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Für die Lichtbeständigkeit unserer Beschichtungen übernehmen wir keine Gewähr.

6. Bei der Verletzung von (vor) vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere im Hinblick auf Vorabprüfungen gestellten Materials, Beratung und Hinweise an den Besteller oder bei unerlaubten Handlungen haften wir ebenfalls nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Für die Bearbeitung des angelieferten Materials sind nur die Farbbezeichnungen auf unseren Auftragsätzen verbindlich, welche dem Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei Bezeichnungen, die von unseren Auftragsätzen abweichen, übernehmen wir für die Richtigkeit der Bearbeitung des Werkes keine über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Haftung. Eine absolute Farbübereinstimmung der Pulverbeschichtung ist aus material- und verfahrenstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen. Evtl. geringfügige Farbabweichungen und unterschiedliche Glanzgradnuancen hat der Besteller zu dulden.

8. Wird unsere Ware zur Bearbeitung oder Veredelung angeliefert, gilt im Falle einer Eingangskontrolle die an unserem Firmensitz festgestellte Menge, ansonsten die im Lieferschein angegebene Menge als Eingangsmenge. Bei verpackter Ware wird nur eine Grobsichtung als Eingangskontrolle vorgenommen. In diesem Falle gilt die bei Kommissionierung oder Verarbeitung festgestellte Menge als gelieferte Menge. Bei Kleinartikeln in größerer Stückzahl ist für eine Fehlmenge von bis zu 3 % jegliche Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn bei Kleinartikeln oder bei zerbrechlicher Ware nicht mehr als 3 % der von uns gelieferten Ware mangelhaft ist.

9. Eine Haftung für die Eignung, Qualität und Richtigkeit der gestellten Stoffe und der Anweisung des Bestellers ist nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen. 

10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

 

11. Sämtliche Zahlungen sind spesen-, auflagen- und bedingungsfrei auf eines der von uns angegebenen Konten zu leisten.

12. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall des Bestellers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Außerdem sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt.

13. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Besteller ist nur für solche Mängel zulässig, die von uns ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

1. Soweit wir nicht durch Bearbeitung der von uns vom Besteller überlassenen Rohware an der veredelten Ware Alleineigentum erwerben, erwerben wir durch die Bearbeitung der Rohware oder deren Verbindung mit fremdem Material Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Rohware zur Ware der durch die Bearbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentumsvorbehalt stehende Ware ist dem Besteller nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet, insbesondere darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Weitereräußerung tritt der Besteller bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftverbindung zustehenden Ansprüche aller ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

2. Bei Weiterveräußerung einer in unserem Miteigentum stehenden Sache gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3. Von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen in die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Zur Durchsetzung unserer Rechte hat uns der Besteller alle notwenigen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers unsere Sicherheiten freizugeben, soweit diese 10% aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche übersteigt.

4. Im Übrigen erwerben wir an dem uns zur Bearbeitung übergebenden Liefergegenständen ein gesetzliches Pfandrecht, das wir wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen können.

 

§ 7 Besondere Beschichtungshinweise

1. Die Beschichtung von Teilen, die unter besonderen Bedingungen (z. B. in Feuchträumen, Außenbereich) eingesetzt werden, hat uns der Besteller vor Auftragserteilung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist jedwede Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Für die Beschichtung auf breits beschichteten oder vorkorrodierten Flächen wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt für etwaige bei der Bearbeitung entstandene Formveränderungen (Beeinträchtigung der Maß-  bzw. Passgenauigkeit) der Teile.

 

§ 8 Nebenpflichten

1. Eine sichere Prognose der Verträglichkeit von uns verwendeter Arbeitsmaterialien und Verarbeitungsprozesse mit von dem Besteller bestellen Stoffen würde eine umfangreiche und labormäßige und messtechnische Voruntersuchung erfordern. Dies gilt insbesondere für bereits beschichtete oder vergütete, ebenso für endlackierte und eloxierte Materialien sowie für Metallwaren.

2. Sofern eine solche Voruntersuchung nicht ausdrücklich gegen gesonderte Vergütung vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, vom Besteller gestellte Stoffe über eine Augenscheinseinnahme hinausgehend auf ihre Eignung und Qualität zu prüfen, sofern sie nicht als offensichtlich falsch erkennbar sind. Unsere Haftung ist insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Überprüfung der Artikel auf Übereinstimmungen mit Nummern und Bezeichnungen auf Lieferscheinen Dritter wird von uns nicht vorgenommen. Für die Eignung, Qualität und Richtigkeit der gelieferten Stoffe ist deshalb allein der Besteller verantwortlich, der hierfür im Streitfall den Beweis zu erbringen hat.

3. Im Übrigen verweisen wir zur Unterrichtung des Bestellers über die Abstimmung von Technologie, Materialien sowie Eigenschaften und Beschaffenheit von Werkstoffen auf unsere technischen Spezifikationen für Pulverbeschichtungen in ihrer jeweils gültigen Fassung hin.

 

§ 9 Gewährleistung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist hier die Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Eine Haftung unsererseits ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wie folgt ausgeschlossen:

Von uns gelieferte Ware, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellt, wird innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl auf unsere Kosten nachgebessert oder ersetzt. Kosten, die durch ungerechtfertigte Beanstandungen entstehen, trägt der Besteller.

3. Zur Vornahme einer uns notwendig erscheinenden Nachbesserung und Ersatzlieferung hat der Besteller nach Verständigung die erforderliche Gelegenheit zu geben, andernfalls werden wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Abweht unverhältnismäßiger Schäden oder im Falle unseres Verzuges hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder dafür Ersatz zu verlangen.

4. Veränderungen oder Nachbesserungen im Übrigen, die ohne unsere Zustimmung durch den Besteller oder von Dritten an den beanstandeten Teilen vorgenommen wurden, entbinden uns von der Gewährleistungspflicht.

5. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohnes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlungoder durch fehlerhafte Montage übernommen.

6. Im Rahmen einer Auftragserteilung zur Beschichtung von Teilen, die später in Feuchträumen bzw. vergleicbaren Verhältnissen eingesetzt werden, muss uns der Besteller daüber vor Auftragserteilung schriftlich unterrichten.

7.Im Rahmen der Gewährleistung  durch die Firma büra-e.K sind nur die Materialkosten, nicht jedoch die Arbeitskosten enthalten.Die Inanspruchnahme dieser Gewährleistungs-

bestimmungen durch den Kunden umfasst des weiteren weder entstehende Nebenkosten des Kunden, noch den Transport-oder Arbeitskostenersatz.Sonstige Ansprüche des Kunden ,insbesondere auf Schadensersatz, Folgeschäden oder mittelbar entstandene Schäden sind ausgeschlossen..

8.Die Haftsumme für Nachbesserungskosten ist in jedem Falle auf den jeweils vereinbarten Auftragswert begrenzt.

9.Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten, insbesondere die für die Demontage, den Transport und die Montage, wenn und soweit mit offensichtlichen Mängeln behaftete Liefergegenstände entgegen der geregelten Verpflichtung bereits montiert wurden.

 

§ 10 Qualitätssicherung

1. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Bestellers sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben.

2. Erstmuster erstellen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Besteller.

3. Können wir die vom Besteller geforderten technischen Daten nicht einhalten, haben wir im Angebot oder im Erstmusterprüfbericht darauf hinzuweisen.  Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen dann nicht.

4. Wir behalten uns vor, auch ohne Zustimmung des Bestellers solche Änderungen vorzunehmen, die eine Qualitätsverbesserung des Liefergegenstandes beinhalten.

5. Im Übrigen erfolgen ‚Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsverfahren sowie sonstigen Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 11 Haftungsbeschränkungen

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2. Schadensersatzansprüche infolge Unmöglichkeit bleiben unberührt.

3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden des Bestellers.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für unseren Firmensitz sachlich und örtlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt; bis zur Schaffung einer entsprechenden neuen Regelung gilt das dispositive Recht.

 

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